MIT informiert: Änderungen beim Krankengeld für arbeitende Rentner ab 2027
Für Beschäftigte, die bereits eine Altersrente beziehen und weiterhin berufstätig sind, gibt es zum 1. Januar 2027 eine wichtige Änderung beim Anspruch auf Krankengeld. Über die wichtigsten Änderungen, Fristen und Auswirkungen informiert die Sven Wilhelm, der Vorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Meißen in einer kurzen Übersicht.
Was bisher galt
Wer eine Altersrente als Vollrente bezieht, hat keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Viele arbeitende Rentnerinnen und Rentner haben deshalb bislang eine Teilrente von 99,99 Prozent gewählt. Damit erhielten sie nahezu ihre vollständige Rente und behielten gleichzeitig ihren Anspruch auf Krankengeld.
Was ändert sich ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Krankengeldanspruch, sobald die bezogene Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel – also 66,66 Prozent – der Vollrente beträgt.
Wer auch weiterhin bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankengeld haben möchte, darf daher künftig höchstens 66,66 Prozent seiner Altersrente als Teilrente beziehen. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung bleibt davon unberührt.
Frist zum Jahresende beachten
Soll eine Umstellung der Teilrente oder der Wechsel in eine Vollrente bereits zum 1. Januar 2027 wirksam werden, muss der entsprechende Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.
Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten
Arbeitgeber können Beschäftigte, die bereits eine Altersrente beziehen oder deren Rentenbeginn bevorsteht, frühzeitig auf die Neuregelung und die entsprechende Frist hinweisen.
Welche Variante im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation der Beschäftigten ab. Grundsätzlich bestehen künftig zwei Möglichkeiten:
- Eine Teilrente von höchstens 66,66 Prozent erhält den Anspruch auf Krankengeld, bedeutet jedoch den Verzicht auf einen entsprechenden Teil der monatlichen Altersrente.
- Bei Bezug der vollen Altersrente steht die vollständige Rentenzahlung zur Verfügung, ein gesetzlicher Krankengeldanspruch besteht dann jedoch nicht.
Die Entscheidung sollte daher unter Berücksichtigung der individuellen finanziellen und persönlichen Situation getroffen werden.
Fragen zur Neuregelung?
Für Fragen zur Neuregelung steht aus den Reihen der MIT Meißen Herr Eric Rabe gern als Ansprechpartner zur Verfügung:
E-Mail: post@ericrabe.de
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Mitteilung vom 16. September 2026
Die MIT Meißen wird auch künftig über wichtige gesetzliche Änderungen und Entwicklungen für Unternehmen, Selbstständige und Beschäftigte informieren.