Corona Sachsen

Grundschulen, KITAs und Friseure öffnen, Click&Collect möglich, Grenzen nach Tschechien schließen

Neue Coronaschutzverordnung in Sachsen ab 15.02.2021

Im Freistaat Sachsen gilt ab Montag, 15. Februar 2021 die neue Coronaschutzverordnung. Diese gilt bis Ablauf des 07. März (Sonntag).

Viele Dinge behalten ihre Gültigkeit. Dazu zählen:

  • Reduzierung der Kontakte
  • der Verzicht auf nicht notwendige Reisen, Besuche und Einkäufe
  • Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln
  • Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vor und in Geschäften, dem ÖPNV, Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie Gesundheitseinrichtungen
  • Tragen der Mund-Nasenbedeckung überall dort, wo sich Menschen begegnen - idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz
  • Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, bleibt untersagt.

Folgende Regelungen sind neu:

  • ab sofort ist der Einkauf per Click&Collect möglich, das bedeutet dass von Kunden online oder telefonisch bestellte Ware im Geschäft abgeholt werden kann
    • ein Hygienekonzept muss vorliegen
    • Kundenansammlungen sind zu vermeiden
    • die Übergabe der Ware sollte nur mit dem dringend notwendigen Kontakt zwischen Kunden und Händler stattfinden
    • die Bezahlung nach Möglichkeit bargeldlos per EC/Kreditkarte oder Rechnung
  • ab dem 01. März 2021 dürfen Friseure und Fußpflege unter den folgenden Bedingungen öffnen
    • vorliegendes Hygienekonzeptes
    • Terminmanagement, um Kundenansammlungen zu vermeiden
    • Tragen von medizinischen Masken (Kunden & Mitarbeiter)
    • wöchentliche Coronatest der Inhaber und der Angestellten
  • Ausgangsbeschränkungen gelten weiterhin, können aber von den Landkreisen / kreisfreien Städten unter folgenden Bedingungen aufgehoben werden:
    • die 7-Tage-Inzidenz liegt an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern
    • ausschlaggebend sind die Zahlen des RKI
    • liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, wird die Aufhebung zurückgenommen
  • Musikschulen dürfen Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden, Einzelunterricht erteilen
  • auch ab dem 01. März 2021 dürfen Fahrschulen für die berufsbedingt erforderliche Ausbildung unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen öffnen
  • bei PKW -Fahrten mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen sind von allen Insassen (auch dem Fahrer!) medizinische Mund-Nasenbedeckungen zu tragen
  • Handwerker und Dienstleister müssen vor und in den Räumen von Auftraggebern medizinische Mund-Nasenbedeckungen tragen

Grundschulen und Kitas sind wieder geöffnet

  • die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben, das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden
  • wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises / kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird, schließen die Einrichtungen bis der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.
  • es gelten strenge Hygieneauflagen, u.a:
    • eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt
    • vor den Einrichtungen und in den Gebäuden ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich
    • im Unterricht und der Aufenthalt im Gruppenraum des Hortes sowie auch auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie von Horten ist bei dem Aufenthalt unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig
    • es nur Kinder, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal ohne Krankheitssymptome teilnehmen, eine Gesundheitsbestätigung muss aber nicht mehr vorgelegt werden.

Einreiseverbot aufgrund der ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien:

  • alle Personen müssen bei Einreise einen maximal 48 Stunden vor einreise vorgenommenen negativen Corona-Test mitführen
  • zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.
  • Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten u.a.
    • bei Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens, wenn sie sich täglich testen lassen
    • bei Durchreisenden ohne Aufenthalt im Freistaat
    • Transportpersonal wie LKW - Fahrern

Bleiben Sie weiterhin vorsichtig und gesund!

Quellen: Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Links: https://www.coronavirus.sachsen.de/
http://www.bildung.sachsen.de/blog


(red/BW)